Die Satzung des Familienverbandes:

(zuletzt geändert (§ 6 Abs. (2)) am 28. April 2023 mit Beschluss des 44. Familientages – TOP 5 der geschäftlichen Sitzung)

P r ä a m b e l

Das Geschlecht Spieß/Spies stammt aus dem Siegerland. Der älteste gesicherte Vorfahr ist Hans Spies in Bürbach (heute zu Siegen gehörend), der 1500 bis 1504 in den Herbst- und Mai-Meldelisten als Steuerzahler für Haus- und Grundbesitz aufgeführt wurde. Sein Sohn Hans erhielt 1518 vom Grafen v. Nassau als Erblehen den halben Hammer der Müsenershütte bei Siegen, wo die Spies(s)e bis um 1640 die führende Gewerkenfamilie blieben.

Von der Müsenershütte aus verbreitete sich das Geschlecht bald in andere Orte des Siegerlandes, wo die Mitglieder zumeist als Hüttenarbeiter, Schmiede, Schlosser, Gewerken mit Hammer- und Blashüttenanteilen, Zunftmeister der Massenbläser- und Hammerschmiedezunft, aber auch als Bergleute und Bauern tätig waren.

Nach 1721 wanderten einzelne Angehörige des Geschlechtes in das Gebiet zwischen Sieg und Lahn ab. Dort wurden sie zuerst Pfarrer oder Verwaltungsbeamte. Die an der Erforschung und Darstellung der Familiengeschichte interessierten Nachkommen dieser nassauischen Spies(s)e organisierten sich seit April 1914 und gaben zuerst einmal die „Spießsche Familien-Zeitung“ heraus. Am 3. Mai 1916 gründeten sie in Koblenz den „Verband der Familie Spies (Spieß)“. Im Laufe der Zeit konnte durch die Forschungen das Siegerland als Stammheimat des Geschlechtes ermittelt werden.

Unter dem Namen „Familienverband Spieß/Spies“ hat der Verband die Eintragung ins Vereinsregister beschlossen und sich nachfolgende Satzung gegeben:

§ 1
(1) Der „Familienverband Spieß/Spies e. V.“ hat seinen Sitz in Siegen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen/eingetragen.

(2) Er will die Geschichte des Geschlechtes erforschen und darstellen, die verwandtschaftlichen Beziehungen pflegen, das Zusammengehörigkeitsgefühl beleben und stärken, sich der weitverzweigten Nachkommenschaft als Kontaktstelle anbieten und Verbindung zu Gleichgesinnten aufnehmen.

(3) Diesen Zwecken dienen die Familienzeitschrift (FZ), die Rundschreiben (RS), das Familienarchiv (FA) und die Familientage (FT).

§ 2
(1) Mitglied werden kann

a) jeder Nachkomme von Hans Spies zu Bürbach, geboren vor 1480 (?),
oder dessen Vorfahren im Mannesstamm,

b) der Ehegatte einer der unten a) bezeichneten Personen,

c) wer vom Familientag zur Mitgliedschaft aufgefordert wird, ohne die Voraussetzungen zu a) und b) zu erfüllen.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Förderung der Verbandszwecke und zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Für die Geschichte des Geschlechtes und seine Erforschung wertvolles Material (z. B. Bilder, Akten, Briefe, Urkunden, gedruckte Schriften) sollte nach Möglichkeit dem Familienarchiv überlassen werden.

(3) Wer sich um den Verband besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied, ein ehemaliger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 3
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Familientag festgesetzt.

(2) Auf Antrag kann der Beitrag vom Vorsitzenden gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden.

§ 4
(1) Die Mitgliedschaft beginnt durch Willenserklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der jeweils nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen kann. Ein Mitglied kann aus der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnungen mit dem Mitgliedsbeitrag länger als zwei Jahre im Rückstand bleibt.

§ 5
Organe des Verbands sind der Vorstand und der Familientag.

§ 6
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte ehrenamtlich. Der Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und beim Familientag. Nach Absprache zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann davon abgewichen werden.

(3) Folgende Ämter müssen vorhanden und im Vorstand besetzt sein: Archivar, Schatzmeister und Schriftleiter. Ämterhäufung ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Familientag gewählt, wobei auch die Dauer seiner Amtszeit festgelegt wird. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.

(5) a) Jedes Vorstandsmitglied kann drei Monate nach vorausgegangener schriftlicher Kündigung ohne Grundangabe zurücktreten. In diesem Falle und bei Tod eines Vorstandsmitgliedes bleibt der Vorstand, sofern er aus mindestens zwei Mitgliedern weiter besteht, bis zum nächsten ordentlichen Familientag handlungsfähig.

b) In Übereinstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern bestimmt der Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds übernimmt.

c) Bleibt nur noch ein Vorstandsmitglied im Amt oder tritt der gesamte Vorstand zurück, hat der zuletzt amtierende Vorsitzende unverzüglich einen außerordentlichen Familientag einzuberufen, der binnen drei Monaten stattfinden muss.

(6) Der Vorsitzende kann in Übereinstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Obleute und einen Beirat berufen. Das Nähere regelt eine vom Vorstand einstimmig zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 7
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Im Interesse des Verbandes entstandene Auslagen können ersetzt werden.

§ 8
(1) Die Verbandsangelegenheiten ordnet der Familientag durch Beschluss.

a) Ein Beschluss ist gültig, wenn sein Gegenstand mit der erforderlichen Mehrheit angenommen ist.

b) Das in § 9 Gesagte bleibt hiervon unberührt.

c) Soll ein Beschluss im Sinne von § 2 (1) c) gefasst werden, ist das mit Begründung in der Tagesordnung des Verbandstages anzukündigen.

(2) Innerhalb des gemäß § 10 d) bestimmten Rahmens fasst der Vorstand Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. § 6 (5) b) und (6) bleibt davon unberührt. In Fragen, die sich finanziell auf das Verbandsvermögen auswirken können, kann der Schatzmeister im Vorstand nicht überstimmt werden.

§ 9
(1) Der Familientag ist die Vertretung der Mitglieder. Er bietet Gelegenheit, die menschlichen Beziehungen zu pflegen und ordnet die Verbandsangelegenheiten.

(2) Der Familientag soll alle zwei Jahre und muss mindestens alle drei Jahre stattfinden. Er wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Monate vorher durch Rundschreiben einberufen.

(3) Ein außerordentlicher Familientag muss einberufen werden, wenn dies ein Viertel der in Westeuropa ansässigen stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt oder das Interesse des Verbands es erfordert.

(4) Der Familientag ist nach ordnungsmäßiger Einberufung beschlussfähig. Er fasst, soweit Absatz (5) oder § 11 nichts anderes bestimmen, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Dreiviertelmehrheit ist erforderlich

a) bei Satzungsänderungen, die außerdem vorher in der Tagesordnung des Verbandstages angekündigt worden sein müssen, und

b) bei Beschlüssen im Sinne von § 2 (1) c) und (3) und § 11.

(6) Jedes anwesende, achtzehn Jahre alte Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Niederschrift über die geschäftliche Sitzung des Familientags ist vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen. Führt der Vorsitzende selbst Protokoll, ist die Niederschrift auch noch von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(8) Beschlüsse des Familientages treten nach Beendigung desselben in Kraft.

§ 10
Der Familientag ist besonders zuständig für

a) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

b) Festsetzung der Amtsdauer des Vorstandes

c) Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

d) Zustimmung zum Tätigkeitsvorhaben des Vorstandes bis zum nächsten Familientag

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

f) Festsetzung von Ort und Zeit des nächsten Familientages

g) Änderung der Satzung

h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

i) Beitrittsaufforderungen im Sinne von § 2 (1) c).

§ 11
(1) Der Verband kann durch Beschluss zweier aufeinander folgender Familientage, von denen der zweite eigens zu diesem Zweck einberufen worden sein muss, aufgelöst werden. Diese zwei Familientage müssen innerhalb von fünf Monaten stattfinden. Die Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Der Auflösungsbeschluss des zweiten Familientages wird wirksam, wenn von den in Westeuropa ansässigen stimmberechtigten Mitgliedern insgesamt zwei Drittel innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Familientag zugestimmt haben. Nichtantwort auf die spätestens eine Woche nach dem letzten Familientag abzusendende Mitteilung des Auflösungsbeschlusses gilt als Zustimmung.

(3) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die einfache Mehrheit der auf dem letzten Familientag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Vermögen soll familienpflegerischen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

(4) Das Verbandsarchiv ist entweder dem Staatsarchiv Münster, dem Stadtarchiv Siegen oder einer genealogischen Institution anzubieten, so dass es gegebenenfalls ein neuer Familienverband, der § 1 (2) und § 2 (1) a) und b) und (2) erfüllt, zurück erhalten kann. Die entsprechenden Verhandlungen hat der zuletzt amtierende Verbandsarchivar zu führen.

§ 12
Diese Satzung tritt nach dem Beschluss des 22. Familientages des Verbands der Familie Spieß und Spies an die Stelle der bisherigen Satzung.


Meisenheim/Glan, 15. Oktober 1977